Das europäische Harmonisierungsrecht kennt insgesamt acht verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren. Jedes dieser acht Konformitätsbewertungsverfahren zieht ganz spezielle Anforderungen nach sich. Jeder Hersteller muss eigenverantwortlich ermitteln, welches Konformitätsbewertungsverfahren auf sein Produkt zutrifft.
Je nach Produkt ist es für einen Hersteller nicht ganz einfach, belastbar festzustellen, welches Konformitätsbewertungsverfahren er eigentlich durchführen muss:
Darf er die Konformität eigenverantwortlich erklären? Oder muss er eine sog. „benannte Stelle“ hinzuziehen?
Muss er am Ende eine Konformitätserklärung ausstellen? Oder darf er nur eine Einbauerklärung ausstellen?